3.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet zunächst, dass die Gesuchstellerin am 30. Mai 2023 noch Arbeiten auf der Baustelle ausgeführt hat. Gemäss Ar- beitsrapport-Nr. 009988 (GB 4) sei am 30. Mai 2023 die Notspriessung demontiert worden. Die letzten davor ausgeführten Arbeiten seien gemäss Arbeitsrapport-Nr. 010496 (GB 4) indessen bereits am 23. März 2023 ausgeführt worden. Diese zeitliche Lücke von mehr als zwei Monaten lasse die gesuchstellerische Darstellung unglaubhaft erscheinen.