4.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten im allenfalls vor Handelsgericht stattfindenden Hauptprozess im ordentlichen Verfahren oder aufgrund separater Verfügung im vorliegenden Verfahren bleibt vorbehalten. Der Vizepräsident erkennt: 1. In Gutheissung des Gesuchs vom 7. August 2023 wird die mit Verfügung vom 8. August 2023 zugunsten der Gesuchstellerin auf dem Grdst.-Nr. 123 GB V. der Gesuchsgegnerin (E-GRID: CH 999) superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 278'393.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 19. Juli 2023 angeordnete Vormerkung vorsorglich bestätigt. 2. Das Grundbuchamt Zofingen wird angewiesen, die Vormerkung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 aufrechtzuerhalten.