2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'750.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung)  die Gesuchsgegnerin (Vertreter; zweifach mit Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 9. Oktober 2023 [inkl. Beilage]) Mitteilung an:  Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE) - 21 -