Durch die Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Da vorliegend keine Verhandlung stattfand, ist die Grundentschädigung um 20 % auf Fr. 8'492.00 zu kürzen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Nach Hinzurechnung einer Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% resultiert ein Betrag in der Höhe von gerundet Fr. 8'750.00. - 20 - Der Vizepräsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 3. August 2023 wird abgewiesen.