AB 85 und 86). Die keine Markenrechte der Gesuchstellerin verletzende Gesuchsgegnerin war nicht gehalten, ihren Vertrieb in die Schweiz bis auf Weiteres einzustellen, nur um überhaupt die Möglichkeit zu erhalten, sich mit der Gesuchstellerin zu einer Erörterung über den Streitgegenstand treffen zu können.