erhobenen Verwirkungseinwand abgewiesen, sondern weil es bereits an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken der Gesuchstellerin und den von der Gesuchsgegnerin verwendeten Zeichen fehlt. Im Übrigen war es nachweislich nicht die Gesuchsgegnerin, sondern die Gesuchstellerin, welche vorprozessual nicht Hand zu einer vertieften Erörterung der Sache bot (Aktenzusammenzug Ziff. 4.2; Antwort Rz. 164 ff; AB 85 und 86).