Daran ändert das Vorbringen der Gesuchstellerin nichts, die Gesuchsgegnerin habe es vorprozessual unterlassen, Beweismittel für ihre bisherige Tätigkeit in der Schweiz vorzulegen und habe sich darauf beschränkt, unbelegte Behauptungen vorzubringen, weshalb die Gesuchstellerin habe davon ausgehen müssen, die Gesuchsgegnerin erhebe blosse Schutzbehauptungen (Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 Rz. 53 ff.). Das Gesuch wird nicht wegen des von der Gesuchsgegnerin (ebenfalls) geltend gemachten Weiterbenützungsrechts oder dem