Da das Handelsgericht die AB 38, 39 und 40 sowie die AB 53/1 bis 53/25 (rote Ordner) für die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht einsehen musste und diese Urkunden der Gesuchstellerin auch nicht zugestellt wurden, erübrigt es sich, über die von der Gesuchsgegnerin beantragten prozessualen Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO zu befinden.