Im Weiteren hat das Bundesgericht – wie ebenfalls bereits erwähnt – entschieden, dass "sol" für Marken und Firmen derart allgemein gebräuchlich sei, dass es für die Unterscheidungskraft überwiegend auf die zusätzliche Wortgestaltung ankomme.24 Entsprechend ist für die Unterscheidungskraft vorliegend vor allem auf die Endung der infrage stehenden Zeichen abzustellen.