3.3. Würdigung Es ist vorliegend unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin das Zeichen "solex" sowie das "solex"-Logo (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 2.2) zur Kennzeichnung ihres Bestecks in der Schweiz verwendet, insbesondere dieses auf ihrem Besteck sowie der Verpackung anbringt, das Besteck entsprechend gekennzeichnet in die Schweiz einführt und in der Schweiz in Verkehr bringt, indem sie es direkt oder über Vertriebspartner in der Schweiz verkauft.