Es sei insbesondere auf BGE 79 II 98 zu verweisen. In diesem Entscheid habe das Bundesgericht entschieden, dass zwischen "solis" und "sollux" keine Verwechslungsgefahr bestehe (Antwort - 10 - Rz. 185 ff.), da "sol" ein schwacher Zeichenbestandteil sei, weshalb für den Gesamteindruck die Schlusssilben prägend seien (Antwort Rz. 202).