Die Gesuchstellerin belege ihren Markengebrauch zudem höchstens ansatzweise. Während die Gesuchsgegnerin einen über mindestens knapp vierzig Jahre andauernden, intensiven und flächendeckenden Gebrauch ihrer streitgegenständlichen Marke in der Schweiz beweisen könne, begnüge sich die Gesuchstellerin mit vereinzelten Beweisangeboten, die keineswegs auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Streitmarken schliesse liessen. Die Schriftart ihrer Streitmarke CH 538 454 gebrauche sie ersichtlich seit mindestens über fünf Jahre nicht und ihre beweismässigen Hauptvorbringen – Google Trend Auswertungen – taugten wegen methodischer Fehler bereits im Ansatz nicht (Antwort Rz.