3.1.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin ist hingegen der Auffassung, der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe nicht. In Bezug auf Tischutensilien in der Klasse 21 mache ihn die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsbegehren gar nicht erst geltend (Antwort Rz. 181). Die Gesuchstellerin belege ihren Markengebrauch zudem höchstens ansatzweise.