Beim Kauf von Besteck sei bei den Abnehmern zudem keine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit zu erwarten. Insbesondere, da die Produkte der Gesuchstellerin wie auch der Gesuchsgegnerin nicht nur an Fachpersonen aus Gastronomie und Hotellerie verkauft würden, sondern auch an Konsumenten, welche in erster Linie auf das Design und nicht auf die Marke achteten, könne nicht von einer erhöhten Aufmerksamkeit ausgegangen werden. Sofern es nicht zu Falschzurechnungen komme, werde bei den Abnehmern die falsche Vermutung hervorgerufen, es bestehe ein Zusammenhang zwischen den beiden Unternehmen, es werde also eine sog. mittelbare Verwechslungsgefahr hervorgerufen.