Auch seien die Zeichen optisch ähnlich. Die Gesuchsgegnerin habe eine beinahe identische Schrift gewählt wie die Gesuchstellerin in ihrer Marke CH P-538 454. Der Zusatz "Germany" sei für sich genommen nicht kennzeichnungskräftig und vermöge keine Unterscheidungskraft zu begründen. Er werde lediglich als Herkunftsangabe verstanden. Ebenso wenig vermöge das orange, einer Sonne ähnliche Zeichen im Logo die Zeichenähnlichkeit zu entkräften.