Das Urteil des Bundesgerichts BGE 79 II 98, in welchem dieses zum Schluss gekommen sei, es bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "solis" und "sollux", könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Abgesehen davon, dass sich die Wahrnehmung von Begriffen mit der Vorsilbe "sol-" nicht zuletzt wegen der durch die Klimadiskussion verursachten "Solar-Terminologie" in den letzten 70 und vor allem in den jüngsten Jahren massgeblich verändert habe, sei der damalige Fall auch deshalb nicht einschlägig, weil es anders als vorliegend im vom Bundesgericht beurteilten Fall nicht um identische, sondern bestenfalls um ent-