Es bestehe eine Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG zwischen den Marken der Gesuchstellerin und dem von der Gesuchsgegnerin etwa aufgedruckt auf Besteck oder in der Form eines Logos verwendeten Zeichen "solex" (vgl. Abbildungen in Aktenzusammenzug Ziff. 2.2). Der