immaterialgüterrechtlichen Verletzungsklagen.1 Art. 5 Ziff. 3 LugÜ legt gerade auch die örtliche Zuständigkeit fest.2 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Gesuchsgegnerin ihr Besteck auch im Kanton Aargau vertreibt und der Erfolgsort damit (auch) im Kanton Aargau liegt (Gesuch Rz. 3; Antwort Rz. 11). Demgemäss besteht sowohl in internationaler wie auch in örtlicher Hinsicht eine gerichtliche Zuständigkeit im Kanton Aargau.