Art. 5 Ziff. 3 LugÜ bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staates hat, in einem anderen durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staat verklagt werden kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. In diesem Fall kann der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, Klage erheben.