Gemäss Art. 31 LugÜ können die im Recht eines durch das Lugano-Über- einkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund des Lugano-Über- einkommens zuständig ist. Eine solche Hauptsachenzuständigkeit in der Schweiz ist vorliegend nach dem Lugano-Übereinkommen gegeben. Art. 5 Ziff.