1.2. Zuständigkeit 1.2.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Da die Gesuchstellerin ihren Sitz in der Schweiz und die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in Deutschland hat, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist primär nach den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen (Art. 1 Abs. 2 IPRG), subsidiär nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (Art. 1 lit. a IPRG) zu bestimmen. Da sowohl die Schweiz wie auch Deutschland Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens sind und eine Zivil- und Handelssache i.S.v.