Hinsichtlich ihrer prozessualen Anträge führte die Gesuchsgegnerin zusammengefasst aus, dass die Buchhaltungsunterlagen aus den Jahren 2012 bis 2023 (AB 38 und 39) sowie die diesbezüglichen Rechnungen der Gesuchsgegnerin (AB 40, 53/1 bis 53/25) Geschäftsgeheimnisse (Umsatzzahlen) enthielten. Die Gesuchsgegnerin habe ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 156 ZPO daran, dass diese – nicht wie die übrigen Beilagen in schwarzen, sondern separat in roten Ordnern eingereichten – Urkunden nicht der mit ihr in einem Konkurrenzverhältnis stehenden Gesuchstellerin zugänglich gemacht werden (Antwort Rz. 274 ff.).