Die Gesuchstellerin müsse entsprechend zwangsläufig immer wieder auf das Besteck der Gesuchsgegnerin gestossen sein. Sollte daher das Handelsgericht wider Erwarten eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr bejahen, stehe der Gesuchsgegnerin jedenfalls ein Weiterbenützungsrecht gemäss Art. 14 Abs. 1 MSchG zu und im Übrigen seien allfällige Rechte der Gesuchstellerin verwirkt. Massnahmenrechtliche Dringlichkeit bestehe angesichts jahrzehntelanger Koexistenz ohnehin nicht (Antwort Rz. 1 ff. und 181 ff.).