Die Gesuchsgegnerin führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es bestehe keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Zudem führe die im Jahr 1980 gegründete Gesuchsgegnerin mindestens seit dem Jahr 1985 Essbesteck in die Schweiz ein und vertreibe dieses in der Schweiz sowohl direkt wie auch über Distributoren. Einer dieser Distributoren sei seit dem Jahr 2000 auch die Banholzer AG in Deitingen (SO), an welcher die Gesuchstellerin seit dem Jahr 2017 als "strategischer Partner und Teilhaber" anteilsmässig beteiligt sei.