2. Eventualiter seien die Buchhaltungsunterlagen und Rechnungen gemäss Ziff. 1 gegenüber der Gesuchstellerin nicht offenzulegen, wohl aber ihren Rechtsvertretern unter der Bedingung, dass diese einzig zwecks Rechtsvertretung der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren Einsicht in diese Buchhaltungsunterlagen und Rechnungen erhalten, diese und die darin enthaltenen Angaben geheim halten und diese und die darin enthaltenen Angaben insbesondere nicht mit der Gesuchstellerin teilen."