Bei Nichterlass der vorsorglichen Massnahmen drohe der Gesuchstellerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, da dann eine später nicht mehr behebbare Marktverwirrung eintrete. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei auch verhältnismässig, da die Gesuchsgegnerin ihr Angebot und ihren Vertrieb in der Schweiz kurzfristig einstellen könne, zumal sie noch keinen wertvollen Besitzstand aufgebaut habe (Gesuch Rz. 38 ff.). 5.2. Mit Gesuchsantwort vom 25. September 2023 stellte die Gesuchsgegnerin folgende Rechtsbegehren: " 1. a) Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 3. August 2023 sei abzuweisen.