Zur Begründung führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, es bestehe eine Verwechslungsgefahr zwischen ihren Marken und dem von der Gesuchsgegnerin verwendeten Zeichen "solex" bzw. dem von ihr verwendeten "solex"-Logo, mit welchen die Gesuchsgegnerin die gleiche Kategorie von Waren (Besteck) wie die Gesuchstellerin kennzeichne. Entgegen der Gesuchsgegnerin liege keine Verwirkung des Anspruchs vor. Bei Nichterlass der vorsorglichen Massnahmen drohe der Gesuchstellerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, da dann eine später nicht mehr behebbare Marktverwirrung eintrete.