" 1. Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag der Nichterfüllung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse zu verbieten, in der Schweiz Essbesteck unter dem Zeichen "solex", insbesondere wie nachfolgend dargestellt, selber oder durch Dritte anzubieten oder in Verkehr zu bringen: -4- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."