4.2. Die Gesuchsgegnerin bestritt die in den Abmahnungen geltend gemachten Forderungen der Gesuchstellerin, schlug mit Schreiben vom 12. Juli 2023 jedoch ein Treffen zwecks gütlicher Einigung vor. Die Gesuchstellerin forderte daraufhin als Vorbedingung für ein solches Treffen, dass die Gesuchstellerin den Vertrieb von Essbesteck bis auf Weiteres einstellt und die der Gesuchstellerin entstandenen Anwaltskosten ersetzt. Darauf ging die Gesuchsgegnerin nicht ein (Gesuch Rz. 34 ff.; Antwort Rz. 160 ff.; AB 84, 85 und 86).