Die Gesuchstellerin erhob Widerspruch gegen diese Markenanmeldungen (Gesuch Rz. 24). In der Schweiz hat die Gesuchsgegnerin die Marken bisher nicht hinterlegt. -3- 3. Sowohl die Gesuchstellerin wie auch die Gesuchsgegnerin verkaufen (unter anderem) auf dem Gebiet der Schweiz Besteck (Gesuch Rz. 19 und 25 ff.; Antwort Rz. 35 ff.), wobei die Gesuchstellerin jedenfalls mindestens teilweise die in Ziff. 2.1 erwähnte Wort-/Bildmarke CH 590 572 und die Gesuchsgegnerin die in Ziff. 2.2 erwähnten Zeichen zur Kennzeichnung ihres Bestecks verwenden (Gesuch Rz. 19 ff. und 22 ff.; Antwort Rz. 131 ff. und 134 ff.).