Der Präsident erkennt: 1. Das Gesuch vom 27. Juni 2023 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss derselben Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 7'754.00 zu bezahlen.