suchseinreichung umgerechnet Fr. 195'208.00 entsprochen hat.65 Bei diesem Streitwert ist von einer Grundentschädigung von Fr. 18'819.15 auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT). Nach Vornahme eines Summarabzugs von 50 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) resultiert ein Betrag von rund Fr. 9'410.00. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT).