Bei Unterlassungs- bzw. Beseitigungsbegehen ist der Streitwert naturgemäss schwer zu beziffern.63 Für die Bestimmung des Streitwerts ist der Vorteil entscheidend, der aus dem Verbot für die Klägerschaft resultiert.64 Vorliegend schätzte die Gesuchstellerin ihren Schaden basierend auf ihren Verkaufszahlen im Zeitraum von 2011 bis 2018 auf EUR 150'000.00 – EUR 200'000.00 und erklärte, im Zweifel dürfte er höher ausfallen.