Zudem hat die Gesuchsgegnerin 2 glaubhaft gemacht, dass sie die I Elektronik über eine eigene Anbieterin neu hat entwickeln lassen (GB 26) und auf ihrer Platine keine Merkmale ohne Funktion verbaut hat (GB 27). Beides hat die Gesuchstellerin nicht bestritten. Darüber hinaus aber macht sie keine lauterkeitsrechtlich relevanten Umstände geltend. Dem Gesuch ist auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden. 60 BGE 131 III 384 E. 5.1; BGer 4A_78/2011 vom 2. Mai 2011 E. 4.1.; BSK UWG-ARPAGUS, 1. Aufl.