Diese zeigt allein, dass die Versionsnummern der Firmware von Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin 2 übereinstimmen. Dies kann zwar ein Indiz für die Übernahme des Programmes sein, belegt dies aber nicht, weil damit noch nichts über den eigentlichen Code ausgesagt wird. Zudem hat die Gesuchsgegnerin 2 glaubhaft gemacht, dass sie die I Elektronik über eine eigene Anbieterin neu hat entwickeln lassen (GB 26) und auf ihrer Platine keine Merkmale ohne Funktion verbaut hat (GB 27).