3.4.2. Würdigung Der Gesuchstellerin kann nicht aufzeigen, dass die Gesuchsgegnerin 2 ihren Chip-Tuning-Satz unverändert übernommen hätte. Selbst wenn die Gesuchstellerin die Gesuchsbeilage 2 als Beweismittel für diese Behauptung angerufen hätte, ergäbe sich daraus die identische Übernahme nicht. Diese zeigt allein, dass die Versionsnummern der Firmware von Gesuchstellerin und Gesuchsgegnerin 2 übereinstimmen.