Ergänzenden Schutz bietet das Lauterkeitsrecht nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den fairen, unverfälschten Wettbewerb (Art. 1 UWG, § 1 dUWG) als beeinträchtigt erscheinen lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn marktreife Arbeitsergebnisse Dritter ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren übernommen werden (Art. 5 lit. c UWG). In diesem Sinn unzulässig sind das direkte Kopieren oder die Integration fertiger Software in eigene Produkte.61