Sofern ein Arbeitsergebnis nicht durch ein Schutzrecht des geistigen Eigentums – insbesondere das Urheberrecht – geschützt wird, darf dieses grundsätzlich nachgeahmt werden.60 Ergänzenden Schutz bietet das Lauterkeitsrecht nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den fairen, unverfälschten Wettbewerb (Art. 1 UWG, § 1 dUWG) als beeinträchtigt erscheinen lassen.