Allein dadurch, dass die Leiterplatte um ein banales, nutzloses Element ergänzt wird, erreicht sie weder unter deutschem noch unter schweizerischem Recht die Schwelle für den urheberrechtlichen Schutz. Es ist überdies nicht Aufgabe des Gerichts, in den Beilagen und Plänen nach einer individuellen Eigenleistung zu suchen. 59 STRAUB (Fn. 57), Ziff. 1.3.2.2; STRAUB/RÜFENACHT (Fn. 57), § 16 N. 34.2. - 20 -