Dass über den technischen Gedanken hinaus ein individueller bzw. kreativer Gestaltungsspielraum ausgeschöpft worden ist, namentlich indem Sicherheitsmerkmale verbaut worden sind, die keinerlei Funktion aufweisen (Gesuch Rz. 16), ist auszuschliessen. Allein dadurch, dass die Leiterplatte um ein banales, nutzloses Element ergänzt wird, erreicht sie weder unter deutschem noch unter schweizerischem Recht die Schwelle für den urheberrechtlichen Schutz.