Vielmehr untersteht sie in der Schweiz dem Topographiengesetz (ToG) und in Deutschland dem Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG). Während ein entsprechender Schutz nach HalblSchG am Erfordernis der Eintragung im Deutschen Patent- und Markenamt scheitert (§ 3 i.V.m. § 5 HalblSchG), wäre nach schweizerischem Recht die für nicht im Register eingetragene Topographien geltende Schutzdauer von 2 Jahren (Art. 9 Abs. 2 ToG) überschritten.