Dies gilt insbesondere für die Seiten "Beweis über Funktionsgleichheit von Hardware und Firmware der Kopie" und den Testrapport. Da es mangels Behauptungen und eingereichtem Code nicht möglich ist, die angeblich schutzfähige Software zu identifizieren, kann die Gesuchstellerin das Vorliegen der tiefen Anforderungen an deren Schutzwürdigkeit weder unter deutschem noch unter schweizerischem Recht glaubhaft machen.