Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin das Schreiben von E._____ allein im Zusammenhang mit ihrem exklusiven Nutzungsrecht anruft (Gesuch Rz. 10). Die darin enthaltenen Informationen könnten aber schon deshalb nicht zum Tatsachenfundament erhoben werden, weil sie keineswegs selbsterklärend sind. Dies gilt insbesondere für die Seiten "Beweis über Funktionsgleichheit von Hardware und Firmware der Kopie" und den Testrapport.