Firmware und Quellcodes" verfügen sollte. Da die Gesuchstellerin die Spezifikationen der Tuning-Software (Firmware und Software) und die angebliche Eigenleistung dahinter nicht einmal in ihren wesentlichen Grundzügen darlegt, ist auch eine Sachverhaltsergänzung gestützt auf GB 2 unzulässig. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin das Schreiben von E._____ allein im Zusammenhang mit ihrem exklusiven Nutzungsrecht anruft (Gesuch Rz. 10).