Bezüglich der entwickelten Software wäre deren konkrete Ausdrucksform allenfalls schutzfähig, beispielsweise in Form des Source- oder Objektcodes oder der Entwicklungsdokumentation.58 In der gesuchstellerischen Rechtsschrift sucht man jedoch vergeblich entsprechende Behauptungen oder Darstellungen, obgleich die Gesuchstellerin gemäss GB 2 über alle "nötigen Fertigungsunterlagen, Schaltpläne, Bestückungspläne, Software,