3.3.3.3. Würdigung Zu beurteilen ist, ob die für die Gesuchstellerin entwickelte Tuning-Bau- gruppe als Ganzes, bzw. die Leiterplatte sowie die entsprechende Software als Teile des Werkes urheberrechtlichen Schutz geniessen. Sowohl nach schweizerischem als auch nach deutschem Recht trägt die Gesuchstellerin die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die die Schutzfähigkeit des Chip-Tuning-Satzes als glaubhaft erscheinen lassen.