Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden (§ 69a Abs. 3 UrhG). Verlangt ist demnach nur, dass das Computerprogramm über eine gänzlich banale Programmierleistung hinausgeht und nicht nur Kopie einer anderen Software darstellt. Generell kann gesagt werden, dass bei Computerprogrammen der Urheberrechtsschutz die Regel, die fehlende Schöpfungshöhe die Ausnahme ist.56