Der Schutz von Computerprogrammen ist in §§ 60a - 69g UrhG geregelt, welche die Computerprogrammrichtlinie RL 2009/24/EG umsetzen. Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden (§ 69a Abs. 3 UrhG).