spielraum nicht ausnützen.49 3.3.3.2.2. Rechtslage in Deutschland Die Rechtslage in Deutschland deckt sich weitgehend mit derjenigen in der Schweiz. Geschützt sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu diesen gehören unter anderen Sprachwerke, wozu auch die Computerprogramme gezählt werden, sowie Werke der bildenden Künste einschliesslich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 UrhG).