Analog zu den anderen in Art. 2 Abs. 2 URG aufgezählten Werkkategorien sind Computerprogramme nur geschützt, wenn es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. Computerprogramme sind alle in einer Programmiersprache verfassten vollständigen Verfahren zur Lösung einer bestimmten Aufgabe. Dazu gehören auch Programme, die in die Hardware integriert sind.46 Da dem Urheber bei der Entwicklung von